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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s) der Firma Sun Cracks GmbH & Co. KG

Schmiedestraße 23, 26629 Großefehn, Tel. 04943/9101-60, Fax: 04943-/9101-65

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals aus-drücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigun-gen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingun-gen, wird hiermit widersprochen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zwecks Ausfüh-rung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst rechtsverbindlich, wenn diese in ange-messener Frist schriftlich bestätigt oder mit Zustimmung des Geschäftspart-ners vereinbarungsgemäß ausgeführt werden. Maßgebend für Art, Umfang und Zeit für Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestäti-gung.

2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und recht-zeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Ab-schluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- o-der Beschaffenheitsgarantien müssen besonders schriftlich vereinbart wer-den.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angebo-ten enthaltenen Preise 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüg-lich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten un-sere Preise „ab Lager“, einschließlich einfacher Verpackung, jedoch aus-schließlich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltenden Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rech-nung gesondert ausgewiesen.

3. Zahlungen sind gemäß der Auftragsbestätigung zu leisten. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen in Verzug, wenn der Zahlungseingang nicht innerhalb von 10 Tagen erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Wir behalten uns vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.

4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhun-gen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisände-rungen eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzu-rechnen.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprü-che rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückhaltungsrecht steht unserem Kunden nur dann und insoweit zu, wie sein Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist.

7. Bei Verzug des Kunden oder anderen begründeten Zweifeln an seiner Zah-lungsfähigkeit, werden alle offenstehenden Rechnungen zur sofortigen Zah-lung fällig. 

8. Preisberichtigungen aufgrund von Irrtümern sowohl auf Rechnungen, als auch auf Preislisten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen und Angeboten bleiben dem Verkäufer vorbehalten. In einem solchen Fall wird dem Kunden ein Rücktrittsrecht von 4 Wochen eingeräumt.

9. Soweit der Kunde den Vertragsschluss unter den Vorbehalt einer Finanzie-rungszusage durch Dritte stellt, kann er sich auf diesen Vorbehalt nur beru-fen, soweit er auf unser Verlangen die Nichteinbringlichkeit einer entspre-chenden Finanzierungszusage nachweist.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend we-sentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei un-seren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berech-tigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüg-lich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüll-ten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leis-tungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Um-stände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich be-nachrichtigen.

4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teilieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.

5. Die Einhaltung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung unserer Verpflichtungen des Kunden sowie die rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten voraus.

6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug und liegen zugleich die Vorausset-zungen des Schuldnerverzugs vor, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns ent-stehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verpflichtung und des zufälligen Untergangs der Sache auf den Kunden über.

§ 5 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen-dung unser Lager verlassen hat, auch wenn frachtfreie Lieferung oder der Transport mit eigenen Transportmitteln der Firma vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Mängelhaftung, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht

1. Ist der Geschäftspartner Kaufmann, gelten für ihn §§ 377 ff HGB. Ist er Ver-braucher, ist er verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der (Teil-)Lieferung diese zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen offen-sichtlicher Fehler und Mängel müssen innerhalb dieser Frist schriftlich bei der Firma geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung als ab-genommen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist zu rügen.

2. Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und unbegründet erfolgt, ist der Anspruch des Geschäftspartners, soweit es sich nicht um einen Verbrau-cher i. S. d. § 13 BGB handelt, auf Nacherfüllung beschränkt, wobei die Firma nach ihrer Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern kann, den Mangel am Ausstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen kann. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Geschäftspartner Minde-rung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.

3.Diese Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ohne ausdrückliche Zustim-mung der Firma Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vom Geschäftspartner oder einem Dritten vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den Geschäfts-partner oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen der An-weisung der Firma erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurück zu führen ist.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorgelegen hat.

4. Beim kaufmännischen Geschäftspartner verjähren sämtliche Sachmängel-ansprüche binnen zwölf Monaten nach Anlieferung der Geräte beim Ge-schäftspartner. Bei einem Geschäftspartner, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt bei gebrauchten Sachen eine 12-monatige Gewährleistungs-frist, bei neuen Sachen eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Anlieferung der Geräte beim Geschäftspartner. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz längere Fristen vorschreibt (Rückgriffsansprüche, Fälle der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie arglistiges Verschweigen des Mangels). Die gesetzli-chen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fris-ten bleiben unberührt.

5. Schadensersatzansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausge-schlossen. Dies gilt insbesondere für jede Art von Folgeschäden. Der Aus-schluss von Schadensersatzansprüchen gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflich-ten sind auf vertragstypische vorhersehbaren Schaden begrenzt, dürfen je-doch die Höhe des jeweiligen Stammkapitals nicht überschreiten, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Auch solche An-sprüche verjähren nach zwölf Monaten, soweit der Geschäftspartner nicht Verbraucher ist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsge-setz und bei Verträgen, in denen der Teil B der VOB insgesamt einbezogen ist.

§ 7 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Ver-schulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines An-spruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwen-dungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenser-satzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Schadenspauschale

1. Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäu-fer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nimmt der Kunde bis zum Ablauf dieser Frist den Gegenstand nicht ab, ist der Versender be-rechtigt, eine Schadenspauschale von 10 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis zu fordern, sofern der Kunde nicht den Nachweis führen kann, dass ein Schaden oder eine Wert-minderung überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale. Können wir einen höheren Schaden nachweisen, so behalten wir uns die Geltendmachung dieses Schadens ausdrücklich vor.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlun-gen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwer-tung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Dieb-stahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kos-ten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unver-züglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO er-heben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung wei-ter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst ein-zuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forde-rung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenz-verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abtretenden Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Drit-ten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag), einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbei-tung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Glei-che wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrenn-bar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Ver-hältnis des Wertes der Ware ((Fakturaendbetrag), einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Er-folgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsa-che anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Mit-eigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderun-gen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch-land. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Zahlungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Großefehn, Ge-richtsstand ist Aurich. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öf-fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver-hältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine oder mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Stand: 09.05.2019

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